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§ 1 Sorgfaltspflichten-UStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 2).

Beteiligte Unternehmer

§ 1.

Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, gelten:

  1. 1. Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Lieferanten erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Lieferanten abhängt und diese Umsätze der Lieferanten insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40219056

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