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§ 1 SeilbÜV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang vonAnlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.

(3) Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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