§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Freistadt
- a) der Abschnitt von km 13,17 der Richtungsfahrbahn Freistadt bis km 15,52 der Richtungsfahrbahn Freistadt bzw. km 0,59 der Ausfahrtsrampe 1 der Anschlussstelle Dornach sowie
- b) der Abschnitt von km 0,13 der Auffahrtsrampe 2 der Anschlussstelle Dornach bis km 15,52 der Richtungsfahrbahn Freistadt sowie
- 2. für die Fahrtrichtung A 1 West Autobahn
- a) der Abschnitt von km 15,52 der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn bzw. km 0,13 der Auffahrtsrampe 2 der Anschlussstelle Dornach bis km 13,33 der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Freistadt sowie
- b) der Abschnitt von km 15,52 der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn bis km 0,59 der Ausfahrtsrampe 1 der Anschlussstelle Dornach.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
20012156
Dokumentnummer
NOR40251016
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