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§ 1 Schönbrunner Tiergartengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 1

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Fortführung der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes „Tiergarten Schönbrunn“ eine Gesellschaft m.b.H. mit dem Firmenwortlaut „Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H.“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dieser Gesellschaft den Betrieb des Tiergartens Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen sowie allem Zubehör, einschließlich des Tierbestandes, zu einem angemessenen Pachtzins zu verpachten und ferner zusätzliche, für die Erweiterung des Tiergartens erforderliche Baulichkeiten und Grundflächen einschließlich allem Zubehör in dieses Pachtverhältnis miteinzubeziehen.

(4) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage Tiere und sonstiges Zubehör des Tiergartens Schönbrunn sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

(6) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 5 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Die Verpachtung des Betriebes des Tiergartens Schönbrunn (Abs. 3) löst keinen steuerbaren Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, aus.

(7) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

  1. 1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  2. 2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  3. 3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
  4. 4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(8) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 7.

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