Errichtung
§ 1
Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Errichtung
§ 1
Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)