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§ 1 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß Art. 10 erster Unterabsatz in Verbindung mit Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 sowie gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 74 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren, ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 103;
  2. 2. des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Schweinen gemäß Art. 10 erster Unterabsatz in Verbindung mit Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1184 und
  3. 3. der unionsrechtlichen Vorschriften über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern gemäß Art. 78 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, ABl. Nr. L 160 vom 19.06.2008 S. 22.

(2) Das Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Rindern gilt für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünf mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich geschlachtet werden, gilt diese Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Einstufung dieser Rinderschlachtkörper vornehmen oder eine solche durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

(3) Hinsichtlich der Schlachtkörper von Schweinen gilt:

  1. 1. Die Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Zuchteber sowie Altschneider Anwendung.
  2. 2. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Schweineschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212447

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