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§ 1 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

I. Zuständigkeit der Beamten, Einrichtung des Registers im allgemeinen

§ 1

Die Geschäfte des Registergerichts sind von dem Richter zu erledigen, soweit nicht nach der Schiffsregisterordnung oder nach dieser Verfügung der Urkundsbeamte der Geschäftstelle zuständig ist.

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