vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.

(2) Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(3) Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(4) Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.

(5) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)