§ 1.
Für die Teilnahme an Sitzungen der Schienen-Control Kommission gebührt:
- 1. der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 210 Euro;
- 2. den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 195 Euro;
- 3. einer nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;
- 4. einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 105 Euro.
- Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20012374
Dokumentnummer
NOR40256179
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