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§ 1 SchAVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2012)

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der geltenden Fassung, oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 des Schifffahrtsgesetzes angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

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