Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
§ 1.
Folgende Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 5a Bundesämtergesetz geschaffen:
- 1. Am Bundesamt für Wasserwirtschaft wird die „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.
- 2. An der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird die „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Gesetzesnummer
20012775
Dokumentnummer
NOR40266906
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)