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§ 1 Satzung des Rahmen-Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher in Kärnten, Salzburg und Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Satzung des Rahmen-Kollektivvertrags für Orthopädieschuhmacher

S 7/2013/V/33/1 Geltungsbereich der Satzung

§ 1

Die Satzung gilt für

  1. a) Fachlich: Die Landesinnungen der Orthopädieschuhmacher.
  2. b) Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.
  3. c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

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