vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 RiAA-AusbVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen zur Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter für ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt, wie insbesondere

  1. 1. zur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste,
  2. 2. zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie
  3. 3. zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach § 9c RStDG und Exkursionen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)