vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204706

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)