1. Abschnitt
Allgemeines Geltungsbereich
§ 1.
- 1. die Erstattung geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden im Fall einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reiseleistung und
- 2. die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende.
(2) Die Abschnitte 2 bis 4 dieser Verordnung gelten nicht für Verträge über
- 1. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,
- 2. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und
- 3. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.
(3) Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 127 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) ist in folgenden Fällen anzunehmen:
- 1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
- 2. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
- 3. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
- 4. bei Zahlungsunfähigkeit.
- Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20010321
Dokumentnummer
NOR40208187
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