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§ 1 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
  2. 2. die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 30/2017)

  1. 4. die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
  2. 5. die Aufbaulehrgänge der in Z 3 und 4 genannten Schulen und
  3. 6. die Lehrgänge der in Z 1 genannten Schulen

    und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.

Schlagworte

Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40190851

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