Lehrberuf Personaldienstleistung
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Personaldienstleistung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Personaldienstleistungskaufmann/Personaldienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011043
Dokumentnummer
NOR40221117
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