§ 1
Die auf Grund der Identitätsausweis-Verordung, StGBl. Nr. 194/1945, in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1946 ausgestellten Identitätsausweise sowie die auf Grund der Ausländerausweis-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1946, ausgestellten Personalausweise für Ausländer und Staatenlose dürfen von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als amtliche Ausweise nicht mehr verwendet werden.
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