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§ 1 ParlMitarbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 1.

(1) Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.

(1a) Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt ebenfalls eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode das Ende der Funktion als Fraktionsvorsitzender im Bundesrat gleichzuhalten ist.

(2) Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit

  1. 1. der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,
  2. 2. der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,
  3. 3. der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,
  4. 4. der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie
  5. 5. der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.

Schlagworte

Ausschußsitzung, BGBl. Nr. 410/1975

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR40252801

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