1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Verfassungsbestimmung
§ 1.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, übt die Cybersicherheitsbehörde ihre Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch gegenüber den in Art. 19 B‑VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273860
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