Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das
- 1. im Zuge von gerichtlichen Verfahren bei Zivil- und Strafgerichten oder
- 2. vor dem 1. November 1955
angefallen ist.
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