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§ 1 NÄV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2018

Antrag auf Namensänderung

§ 1.

(1) Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten:

  1. 1. den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
  2. 2. die Gründe, aus denen die Änderung des Familien- oder Vornamens beantragt wird, es sei denn, für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;
  3. 3. den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
  4. 4. die Unterschrift des Antragstellers, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist.

(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

10006006

Dokumentnummer

NOR40206272

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