1. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Veranlagungen Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen
§ 1.
(1) Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
- 1. Druckauflage von 100 000 Stück und
- 2. verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
(2) Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
20010730
Dokumentnummer
NOR40254013
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