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§ 1 Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2014

§ 1

Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.

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