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§ 1 Leistung eines Beitrages zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1985

§ 1.

(1) Die Republik Österreich leistet zur Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung einen Beitrag in Höhe von 1 Million US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Weltbank-Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021

Gesetzesnummer

10004429

Dokumentnummer

NOR12048470

alte Dokumentnummer

N3198513504L

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