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§ 1 kV-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).

Jahresabschluss

§ 1.

(1) Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,

  1. 1. die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
  2. 2. die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
  1. zu bestehen.

(2) Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in derAnlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40238706

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