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§ 1 Krebsstatistikverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 1.

(1) Daten über Geschwulstkrankheiten (§ 2 des Krebsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 138/1969 in der jeweils geltenden Fassung) sind für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2018, durch die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten (im Folgenden: Meldepflichtige) über eine gesicherte Verbindung mittels einer von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) zur Verfügung zu stellenden elektronischen Schnittstelle unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) ohne Identitätsdaten des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln.

(2) Sind beim Meldepflichtigen die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung eines vbPK-AS nach Abs. 1 nicht gegeben, so hat der Meldepflichtige über diese gesicherte Verbindung an Stelle des vbPK-AS die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, den Vor- und Familiennamen sowie die Wohnadresse des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat diese Daten im Wege des Hauptverbandes, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch das bPK-AS zu ersetzen und hierauf unverzüglich zu löschen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010646

Dokumentnummer

NOR40214547

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