1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Verfassungsbestimmung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20008915
Dokumentnummer
NOR40164376
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