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§ 1 Koch/Köchin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Lehrberuf Koch/Köchin

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Koch/Köchin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Koch oder Köchin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010656

Dokumentnummer

NOR40214853

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