vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 KIT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

I. Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung der Kommission

§ 1

Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird zur Vorbereitung und Vorberatung von Angelegenheiten der Informationstechnik (IT) und der ressortübergreifenden IT-Koordinationsaufgaben eine Koordinationskommission für Informationstechnik (im Folgenden Kommission genannt) eingesetzt, die gemäß Abschnitt IV nach Zweckmäßigkeit auf Dauer (ständige) oder für bestimmte Angelegenheiten (nichtständige) Ausschüsse einrichten kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)