I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen.
Schlagworte
Informationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20011973
Dokumentnummer
NOR40246425
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