§ 1.
(1) Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, daß sie von Verbrauchern/Verbraucherinnen, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, sind – wenn dies mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung oder der Schädigung des Verdauungstraktes verbunden ist – gefährliche Produkte gemäß § 4 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist auf den normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch durch Verbraucher/innen, insbesondere Kinder, Bedacht zu nehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob Produkte – auch wenn sie selbst nicht wie Lebensmittel aussehen – durch den/die Inverkehrbringer/in oder den/die Verbraucher/in bestimmungsgemäß oder vernünftigerweise vorhersehbar mit Lebensmitteln vermischt und dadurch mit diesen verwechselt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20004988
Dokumentnummer
NOR40081950
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