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§ 1 IG-FestV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Angemessene Informationen

§ 1

(1) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 und 4 InvFG 2011 sowie im Falle von Geldmarktinstrumenten, welche von einer regionalen oder lokalen Körperschaft eines Mitgliedstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung begeben, aber weder von einem Mitgliedstaat noch, sofern dieser ein Bundesstaat ist, von einem Gliedstaat der Föderation garantiert werden, umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessene Informationen“

  1. 1. Informationen sowohl über die Emission und das Emissionsprogramm als auch über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
  2. 2. Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen, zumindest jährlichen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
  3. 3. eine Prüfung der unter Z 1 genannten Informationen durch entsprechend qualifizierte und von Weisungen des Emittenten unabhängige Dritte, welche auf die Überprüfung von rechtlichen oder wirtschaftlichen Dokumentationen spezialisiert sind und berufliche Integrität aufweisen;
  4. 4. verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm.

(2) Im Falle von Geldmarktinstrumenten gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 InvFG 2011 umfassen die in § 70 Abs. 4 InvFG 2011 angeführten „angemessenen Informationen“

  1. 1. Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments;
  2. 2. Aktualisierungen der unter Z 1 genannten Informationen in regelmäßigen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten;
  3. 3. verfügbare und verlässliche Statistiken über die Emission und das Emissionsprogramm oder anderer Daten, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in derartige Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.

(3) Bei sämtlichen Geldmarktinstrumenten im Sinne von § 70 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Instrumente und von der Europäischen Zentralbank oder einer Zentralbank eines Mitgliedstaats begebenen Instrumente umfassen die angemessenen Informationen im Sinne von § 70 Abs. 4 InvFG 2011 Informationen über die Emission und das Emissionsprogramm oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments.

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