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§ 1 Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2017

Zweck

§ 1.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Bundesland Tirol einzurichten und zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zu betreiben.

(2) Mit Hinblick auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes wird das für die in Abs. 1 genannten Hubschrauberdienste verwendete Fluggerät im Sinne einer optimalen Nutzung von Synergien auch für den polizeilichen Aufgabenbereich eingesetzt.

Schlagworte

Zivilschutz

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199435

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