Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für
- 1. die Zuweisung von Räumen und
- 2. die Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand an Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20009915
Dokumentnummer
NOR40194206
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