Einrichtung des Lehrberufes Hörgeräteakustiker
§ 1
(1) Es wird der Lehrberuf „Hörgeräteakustiker'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In der Anlage (Lehrberufsliste) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 414/1995, werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Herrenkleidermacher'' folgende Bestimmungen eingefügt:
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Anrechnung
Lehrberuf Lehrzeit Verwandter der Lehrzeit
in Jahren Lehrberuf auf den
verwandten
Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
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Hörgeräte-
akustiker 3 Optiker 1. voll
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