materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2021
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 3/2020/VIII/38/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- c) Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.
Schlagworte
Korbware
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
20011307
Dokumentnummer
NOR40226939
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