Form und Inhalt des Hebammenausweises
§ 1.
(1) Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster derAnlage 1 herzustellen.
(2) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
- 1. Guillochenraster
- 2. Mikroschrift auf der Rückseite
(4) Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Auf der Vorderseite (Bildseite):
- a) Bezeichnung „Hebammenausweis“ und die englische Übersetzung „Midwife Identification Card“
- b) Familienname, Vorname(n) und allfällige/n akademische/n Grad/e
- c) Berufsbezeichnung
- d) Geschlecht
- e) Geburtsdatum
- f) ein farbiges Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches die Person zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich die Person zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig.
- g) Unterschrift
- h) Eintragungsnummer in die Hebammenliste
- i) Logo des Österreichischen Hebammengremiums
- j) Bundeswappen
- 2. Auf der Rückseite:
- a) Ausstellungsdatum
- b) Österreichisches Hebammengremium als Ausstellungs- und Registrierungsbehörde
- c) Logo des Österreichischen Hebammengremiums
- d) Bundeswappen
- e) Bezeichnung „Hebammenregister“ einschließlich Webadresse
- f) Elemente des EU-Emblems
Schlagworte
Ausstellungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10010869
Dokumentnummer
NOR40198780
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