§ 1.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung der Länder Wien und Niederösterreich eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Donau-Auen GmbH“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Donau-Auen ist. Die Anteile der Gesellschaft sind bei einem Stammkapital von 500 000 S zu 50% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Gesellschaft anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011002
Dokumentnummer
NOR12140119
alte Dokumentnummer
N8199659017J
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