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§ 1 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, wobei

  1. 1. Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v4 die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und
  2. 2. Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zunächst die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und darauf aufbauend die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3

    zu absolvieren haben.

(2) Für Bedienstete, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, gelten besondere Bestimmungen (§ 5).

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