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§ 1 Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Großhandelskaufmann bzw. Großhandelskauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011054

Dokumentnummer

NOR40221173

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