vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2023

§ 1.

(1) Die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH hat ihren Teilbetrieb Infrastruktur unter Beibehaltung ihres Fortbestandes als übertragende Gesellschaft abzuspalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die ÖBB‑Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft zu übertragen; die ÖBB‑Infrastruktur AG hat diesen Teilbetrieb zu übernehmen (Abspaltung zur Aufnahme). Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmsvertrag aufzustellen und abzuschließen. Der Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags kann durch eine Weisung des Alleingesellschafters der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH näher bestimmt werden. Der Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH ist gem. § 1c des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, jener Teil des integrierten Eisenbahnunternehmens GKB, der die Funktion des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gem. § 1a EisbG ausübt.

(2) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Gewährung von Anteilen der ÖBB‑Infrastruktur AG an die Republik Österreich als alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden Graz‑Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH erfolgt.

Schlagworte

Spaltungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012322

Dokumentnummer

NOR40254615

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte