§ 1.
(1) Die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH hat ihren Teilbetrieb Infrastruktur unter Beibehaltung ihres Fortbestandes als übertragende Gesellschaft abzuspalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die ÖBB‑Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft zu übertragen; die ÖBB‑Infrastruktur AG hat diesen Teilbetrieb zu übernehmen (Abspaltung zur Aufnahme). Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmsvertrag aufzustellen und abzuschließen. Der Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags kann durch eine Weisung des Alleingesellschafters der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH näher bestimmt werden. Der Teilbetrieb Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH ist gem. § 1c des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, jener Teil des integrierten Eisenbahnunternehmens GKB, der die Funktion des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gem. § 1a EisbG ausübt.
(2) Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 304/1996, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Gewährung von Anteilen der ÖBB‑Infrastruktur AG an die Republik Österreich als alleinige Anteilsinhaberin der übertragenden Graz‑Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH erfolgt.
Schlagworte
Spaltungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012322
Dokumentnummer
NOR40254615
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