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§ 1 GiftV 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2016

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß § 35 ChemG 1996):

  1. 1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
  2. „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
  3. „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
  4. „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
  5. 2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
  6. „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
  7. „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
  8. „Giftig bei Einatmen“ (H331)

oder

  1. 3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  2. „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

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