Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20011239
Dokumentnummer
NOR40225138
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