Bundesschätzungsbeirat
§ 1.
Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat insbesonders die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10004103
Dokumentnummer
NOR12045202
alte Dokumentnummer
N3197119318S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
