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§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.12.2023

§ 1.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2024 bis 2029 in der Höhe von bis zu 65,176 Milliarden Euro zu begründen, wovon 56,970 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2029 induzierte Annuitäten und 8,206 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Gesetzesnummer

20012424

Dokumentnummer

NOR40257457

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