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§ 1 Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 1.

Für die auf Grund der Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene Impfung einer Person und die Ausstellung des Zeugnisses darüber sind Gebühren in nachstehender Höhe zu entrichten:

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010483

Dokumentnummer

NOR40024585

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