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§ 1 Garantiegesetz 1977

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

NOV: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 338/1981.

Abschnitt I

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des § 4 Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

  1. 1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von
  1. a) Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder
  2. b) Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder
  3. c) Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung
  1. 2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und
  2. 3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(Anm.: Abs. 2a bis 2d aufgehoben durch Art. 8 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

  1. 1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
  2. 2. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.
  3. 3. Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.

NOV: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 338/1981.

Schlagworte

Forschungsprojekt, Umweltschutzeinsparungsinvestition

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR40263793

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