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§ 1 Freischurf- und Maßengebühren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 1

Die Freischurf- und Maßengebühren sind an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Wege der Einzahlung mit Erlagschein oder durch Überweisung auf ein Konto zu entrichten. Nur im Vollstreckungsverfahren ist Barzahlung zulässig.

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