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§ 1 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2023

I. Abschnitt

Grundsätze der Gleichbehandlung im BMAW

§ 1.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bekennt sich zur Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern und fördert zu deren Umsetzung die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für alle Bediensteten.

(2) Der vorliegende Frauenförderungsplan definiert Maßnahmen zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG in allen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, sofern diese keinen eigenen Frauenförderungsplan erstellen müssen.

(3) Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Umsetzung der Chancengleichheit sind von allen Bediensteten, insbesondere von allen Führungskräften, zu setzen, zu unterstützen und in der Personalplanung sowie in den Ausbildungsplänen zu verankern.

(4) Als sichtbares Zeichen sind in allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen und Aussendungen des Ressorts Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden.

Schlagworte

Organbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20012314

Dokumentnummer

NOR40254246

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